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gematik_schemes.fa.vsds.Schema_VSD.xsd Maven / Gradle / Ivy

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										Es handelt sich um eine Pflichtangabe.
									
									
										
											
												Gibt den Beginn des Versicherungsschutzes (hier: Leistungsanspruch) des Versicherten bei dem unter Klasse Kostentraeger angegebenen Kostentraeger an. 
											
										
										
											
												Gibt das Datum des Endes der Mitgliedschaft des Versicherten bei dem unter Klasse Kostentraeger angegebenen Kostentraeger an oder das Datum des Fristablaufs bei befristeter Gueltigkeit der Karte.
Dieses Feld ist ausschließlich für das beschriebene Datum zu nutzen (gemäß § 291 SGB V).
											
										
										
											
												
													
														
															
														
													
												
											
										
									
								
							
							
								
									
										
											
												
													
														
															Gibt die Versichertenart des Versicherten an.
1 = Mitglied, 
3 = Familienversicherter, 
5 = Rentner und ihre Familienangehörigen

														
													
													
														
															
																
																	
																		Gibt an, ob der Kostentraeger den Nachweis der Inanspruchnahme von Leistungen der Abrechnungsart Kostenerstattung auf der eGK speichert. 
vorhanden = Nachweis wird genutzt; 
nichtvorhanden = Nachweis wird nicht genutzt
																	
																	
																		
																			
																				
																					Gibt die vom Versicherten gewaehlte Kostenerstattung fuer die aerztliche Versorgung an.
1 (true) = Kostenerstattung fuer aerztliche Versorgung
0 (false) = keine Kostenerstattung fuer aerztliche Versorgung
																				
																			
																			
																				
																					Gibt die vom Versicherten gewaehlte Kostenerstattung fuer zahnaerztliche Versorgung an.
1 (true) = Kostenerstattung fuer zahnaerztliche Versorgung
0 (false) = keine Kostenerstattung fuer zahnaerztliche Versorgung
																				
																			
																			
																				
																					Gibt die vom Versicherten gewaehlte Kostenerstattung fuer den stationaeren Bereich an.
1 (true) = Kostenerstattung fuer stationaeren Bereich 
0 (false) = keine Kostenerstattung fuer stationaeren Bereich 
																				
																			
																			
																				
																					Gibt die vom Versicherten gewaehlte Kostenerstattung fuer veranlasste Leistungen an.
1 (true) = Kostenerstattung fuer veranlasste Leistungen
0 (false) = keine Kostenerstattung fuer veranlasste Leistungen
																				
																			
																		
																	
																
																
																	
																		Das Kennzeichen WOP ist gemaess § 2 Abs. 2 der Vereinbarung zur Festsetzung des Durchschnittsbetrages gemaess Artikel 2 § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Einfuehrung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen fuer Aerzte und Zahnaerzte und zur Krankenversichertenkarte gemaess § 291 Abs. 2 Fuenftes Sozialgesetzbuch (SGB V) erforderlich.
01 = Schleswig-Holstein
02 = Hamburg
03 = Bremen
17 = Niedersachsen
20 = Westfalen-Lippe
38 = Nordrhein
46 = Hessen
51 = Rheinland-Pfalz
52 = Baden-Württemberg
71 = Bayerns
72 = Berlin
73 = Saarland
78 = Mecklenburg-Vorpommern
83 = Brandenburg
88 = Sachsen-Anhalt
93 = Thüringen
98 = Sachsen
Gemäß Anlage 21 BMV-Ä und EKV.
																	
																
															
														
													
												
											
										
									
								
							
						
					
				
			
			
		
	
	
		
			
				
					
						
							
								
									Die Versicherten-ID ist der 10-stellige unveraenderliche Teil der 30-stelligen Krankenversichertennummer.
								
							
							
								
									
										
											
												Gibt das Geburtsdatum des Versicherten an.
Hinweis: Das Geburtsjahr MUSS immer gefuellt werden. Bei Inlaendern ist immer ein logisch richtiges Geburtsdatum anzugeben. Bei Auslaendern gilt folgendes: Zumindest das Geburtsjahr ist immer anzugeben. Im Geburtstag oder im Geburtstag und im Geburtsmonat ist bei Ausländern „00“ bzw. „0000“ zulässig, wenn der Geburtstag und der Geburtsmonat nicht zu ermitteln sind.
											
										
										
											
												Gibt den Vornamen der Person an.
Alle Vornamen der Person (max. 5) werden eingegeben. Mehrere Vornamen werden durch Leerzzeichen oder Bindestrich getrennt.
											
											
												
													
												
											
										
										
											
												Gibt den Nachnamen der Person an.
											
											
												
													
												
											
										
										
											
												Gibt das Geschlecht des Versicherten an. ("M" = maennlich, "W" = weiblich, "X" = unbestimmt, "D" = divers).
											
										
										
											
												Gibt die Vorsatzwoerter der Person an.
Mehrere Vorsatzwörter werden durch Leerzeichen getrennt angegeben.
Anlage 6 (Tabelle der gültigen Vorsatzworte) zur DEÜV, siehe www.gkv-datenaustausch.de/arbeitgeber/deuev/gemeinsame_rundschreiben/gemeinsame_rundschreiben.jsp
											
										
										
											
												Gibt die Namenszusaetze der Person an, z. B.: Freiherr
Mehrere Namenzusätze werden durch Leerzeichen getrennt angegeben.
Anlage 7 (Tabelle der gültigen Namenszusätze) zur DEÜV, siehe www.gkv-datenaustausch.de/arbeitgeber/deuev/gemeinsame_rundschreiben/gemeinsame_rundschreiben.jsp
											
										
										
											
												Gibt die akademischen Grade der Person an.
Mehrere Titel werden durch Leerzeichen getrennt angegeben.
											
										
										
											
												
													
														
															Gibt die Postleitzahl der Strassen- oder Postfachadresse an. Die Befüllung des Feldes Postleitzahl erfolgt gemäß den Festlegungen der DEÜV. In Verbindung mit dem Wohnsitzländercode "D" für Deutschland MUSS die
Postleitzahl 5-stellig numerisch sein. Soweit Angaben zur Adresse und zum Postfach gemacht werden, MUSS die Postleitzahl zu beiden Adressdaten vorhanden sein. Bei Anschriften ohne Postleitzahl wird das Feld nicht verwendet.
														
														
															
																
																
															
														
													
													
														
															Gibt den Ort zur Strassen- und oder Postfachadresse an. 
Soweit Angaben zur Adresse und zum Postfach gemacht werden, MUSS der Ort zu beiden Adressdaten vorhanden sein.
Abweichung zur Festlegung in DEÜV (Feldlänge = 34)
														
														
															
																
															
														
													
													
														
															Gibt das Postfach der Person an.
														
														
															
																
															
														
													
													
												
											
										
										
											
												
													
														
															Gibt die Postleitzahl der Strassen- oder Postfachadresse an. Die Befüllung des Feldes Postleitzahl erfolgt gemäß den Festlegungen der DEÜV. In Verbindung mit dem Wohnsitzländercode "D" für Deutschland MUSS die
Postleitzahl 5-stellig numerisch sein. Soweit Angaben zur Adresse und zum Postfach gemacht werden, MUSS die Postleitzahl zu beiden Adressdaten vorhanden sein. Bei Anschriften ohne Postleitzahl wird das Feld nicht verwendet.
														
														
															
																
																
															
														
													
													
														
															Gibt den Ort zur Strassen- und oder Postfachadresse an. 
Soweit Angaben zur Adresse und zum Postfach gemacht werden, MUSS der Ort zu beiden Adressdaten vorhanden sein.
Abweichung zur Festlegung in DEÜV (Feldlänge = 34)
														
														
															
																
															
														
													
													
													
														
															Gibt den Namen der Strasse an.
Wenn die Hausnummer nicht separat abgelegt werden kann, ist es zulässig, die Hausnummer in das Feld Straße zu übernehmen.
Anlage 9.4 (Datensätze und Datenbausteine sowie Fehlerkatalog) zur DEÜV, siehe www.gkv-datenaustausch.de/arbeitgeber/deuev/gemeinsame_rundschreiben/gemeinsame_rundschreiben.jsp 
														
														
															
																
															
														
													
													
														
															Gibt die Hausnummer in der Strasse der Person an.
Pflichtangabe soweit bekannt, wenn die Hausnummer nicht separat abgelegt werden kann, ist es zulässig, die Hausnummer in das Feld Straße zu übernehmen. 
Anlage 9.4 (Datensätze und Datenbausteine sowie Fehlerkatalog) zur DEÜV, siehe www.gkv-datenaustausch.de/arbeitgeber/deuev/gemeinsame_rundschreiben/gemeinsame_rundschreiben.jsp 
														
														
															
																
															
														
													
													
														
															Gibt die relevanten Zusaetze zur Anschrift an.
Als Anschriftenzusatz kann z. B. „Hinterhaus“ angegeben werden.
														
														
															
																
															
														
													
												
											
										
									
								
							
						
					
				
			
			
		
	
	
		
			
				
					
						Es handelt sich um eine Pflichtangabe fuer GKV. 
Hinweis: Dieses Datenfeld ist nicht frei auslesbar, sondern nur berechtigten Personen zugaenglich.
					
					
						
							
								
									Gibt an, ob fuer den Versicherten eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht nach § 62 SGB V vorliegt.
Hinweis: "Fuer eine befristete Uebergangszeit (die Frist ist noch festzulegen) wird bei der eGK der schuetzenswerte Teil der Versichertenstammdaten in derselben Form so in den  ungeschuetzten Container kopiert, dass der gesamte, ohne Zusatzauthentifizierung auslesbare Versichertendatensatz inhaltlich dem der heutigen KVK entspricht." [Archboard 33]
1 (true) = von Zuzahlungspflicht befreit
0 (false) = von Zuzahlungspflicht nicht befreit (Standard)
								
							
							
								
									Gibt die Gueltigkeit der Befreiung von der Zuzahlungspflicht nach § 62 SGB V an.
Dieses Datenobjekt ist erforderlich, um im Hinblick auf die Online-Aktualisierung ein „Massen-Update" des Zuzahlungsstatus zum Jahreswechsel zu entzerren.
Wird nur angegeben, wenn Status Zuzahlung mit 1 (= befreit) angegeben ist.

								
							
						
					
				
				
					
						Gibt die Zugehoerigkeit des Versicherten zu einer besonderen Personengruppe an. Die Kennzeichnung erfolgt gemaess der Schluesseltabelle.
4 = BSHG (Bundessozialhilfegesetz) § 264 SGB V, 
6 = BVG (Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges), 
7 = SVA-Kennzeichnung für zwischenstaatliches Krankenversicherungsrecht: - Personen mit Wohnsitz im
Inland, Abrechnung nach Aufwand, 
8 = SVA-Kennzeichnung, pauschal,
9 = Empfänger von Gesundheitsleistungen nach §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG).

					
				
				
					
						Gibt die Teilnahme des Versicherten an einem Disease Management Program an. Die Kennzeichnung erfolgt gemaess der Schluesseltabelle.
1 = Diabetes mellitus Typ 2, 
2 = Brustkrebs, 
3 = Koronare Herzkrankheit, 
4 = Diabetes mellitus Typ 1, 
5 = Asthma bronchiale, 
6 = COPD (chronic obstructive pulmonary disease), 
7 = Chronische Herzinsuffizienz, 
8 = Depression, 
9 = Rückenschmerz
10 = Rheuma
11 = Osteoporose
Das DMP-Kennzeichen findet derzeit aufgrund bilateraler vertraglicher Verpflichtungen von einzelnen Kostenträgern und Leistungserbringern noch Verwendung. Zur Abbildung dieser Verträge zu Disease-Management-Programmen kann das DMP-Kennzeichen weiterhin gemäß §291 Abs. 2a Satz 3 SGB V auf der eGK gespeichert werden, da es sich dabei um Angaben nach § 53 SGB V bzw. Angaben zum Nachweis von zusätzlichen Vertragsverhältnissen handelt.
					
				
				
					
						
							
								
									Gibt an, ob fuer den Versicherten ein aerztlicher Selektivvertrag vorliegt.
Dieses Datenfeld ist besonders schuetzenswert und daher nicht frei auslesbar, sondern nur berechtigten Personen zugaenglich.
Schluesselverzeichnis:
1 = aerztlicher Selektivvertrag liegt vor
0 = aerztlicher Selektivvertrag liegt nicht vor 
9 = aerztliches Selektivvertragskennzeichen wird nicht genutzt
								
							
							
								
									Gibt an, ob fuer den Versicherten ein zahnaerztlicher Selektivvertrag vorliegt.
Dieses Datenfeld ist besonders schuetzenswert und daher nicht frei auslesbar, sondern nur berechtigten Personen zugaenglich.
Schluesselverzeichnis:
1 = zahnaerztlicher Selektivvertrag liegt vor
0 = zahnaerztlicher Selektivvertrag liegt nicht vor 
9 = zahnaerztliches Selektivvertragskennzeichen wird nicht genutzt
								
							
							
								
									Gibt die Paragraphen des  SGB V an, in denen Selektivvertraege beschrieben sind.
Die Angaben gelten fuer folgende Selektivvertraege:
1. Stelle: Hausarztzentrierte Versorgung (§73b)
2. Stelle: nicht besetzt
3. Stelle: Strukturierte Behandlungsprogramme (§137f)
4. Stelle: Integrierte Versorgung (§140a)
Die Stellen 1 und 3 koennen den Wert = 1 (true) nur annehmen, wenn Aerztlich = 1 (true) ist.

Die Stelle 4 kann sowohl zur Kennzeichnung aerztlicher als auch zahnaerztlicher Selektivvertraege genutzt werden.
Beispiel: 1000
Es liegt ein Selektivvertrag fuer die Hausarztzentrierte Versorgung nach §73b vor.
In der Testphase koennen die Krankenkassen im geschuetzten Bereich die Paragraphen des SGB V, in denen Selektivvertraege beschrieben sind (§§73b, 137f, 140a), im Rahmen der offenen Speicherkapazitaet abbilden.
								
								
									
										
									
								
							
						
					
				
				
					
						
							
							
							
								
									Dieses Feld dient ausschließlich zur Angabe des ruhenden Leistungsanpruchs nach § 16 Abs. 3a und § 16 Abs. 1 bis 3 SGB V.
Mögliche Ausprägungen des ruhenden Leistungsanspruchs sind:
1 = vollständig
2 = eingeschränkt								
								
							
						
					
				
			
			
		
	
	
		
			
				
					Gibt den Kostentraeger des Versicherten an. Es handelt sich um das bundesweit gueltige Institutionskennzeichen (IK) des jeweiligen Kostentraegers.
				
				
					
						
					
				
			
			
				
					Gibt den Kostentraegerlaendercode vom Kostentraeger des Versicherten an.
Anlage 8 (Staatsangehörigkeit und Länderkennzeichen für Auslandsanschriften) zur DEÜV, siehe www.gkv-datenaustausch.de/arbeitgeber/deuev/gemeinsame_rundschreiben/gemeinsame_rundschreiben.jsp
				
				
					
						
					
				
			
			
				
					Gibt den Namen der Institution/Organisation an.
				
			
		
	
	
		
			
				
					Gibt das Land zu der Strassen- und oder Postfachadresse an. 
Soweit Angaben zur Adresse und zum Postfach gemacht werden, muss der Wohnsitzlaendercode zu beiden Adressdaten vorhanden sein.
Anlage 8 (Staatsangehörigkeit und Länderkennzeichen für Auslandsanschriften) zur DEÜV, siehe www.gkv-datenaustausch.de/arbeitgeber/deuev/gemeinsame_rundschreiben/gemeinsame_rundschreiben.jsp
				
				
					
						
					
				
			
		
	
	
		
			
		
	
	
		
			
		
	
	
		
			
		
	
	
		
			
		
	
	
		
			
		
	
	
		
			
		
	
	
		
			
		
	
	
		
			
		
	
	
		
			Format: YYYYMMDD (ISO-8601) 
		
		
			
		
	
	
		
			Version 5.2.X 
		
		
			
		
	
	
		
			1. Stelle: Alpha-Zeichen (Wertebereich A - Z, ohne Umlaute), 2. bis 9. Stelle: 8-stellige lfd. Zaehlnummer (Eine Ziffernfolge, in der mehr als drei gleiche Ziffern hintereinander auftreten, ist auszuschliessen), 10. Stelle: Pruefziffer
		
		
			
		
	
	
		
			
		
	





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